Pin It
- Auto darf nach dem Kauf als Werbeträger dienen
- Auch Unternehmen und Werbeagenturen mit großen Rechtsabteilungen bzw. gewieften Beratern kommen beim Markenrecht schon mal in die Klemme, weil immer noch eine Grauzone für unterschiedliche Auffassungen und Auslegungen vorhanden ist.

Umso erfreulicher, dass jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem Rechtsstreit zwischen Ferrari und dem Spirituosen-Hersteller Mast Jägermeister zumindest in einem Teilbereich für mehr Klarheit gesorgt hat: Welche werblichen Rechte hat der Käufer eines "normal" erstandenen Autos, wenn er es anschließend als Preisrätselgewinn auslobt?


In Zukunft Ferrari als Werbeträger für Jägermeister ?

Das gefiel nun aber Ferrari gar nicht, da es seine Markenrechte verletzt sah und Jägermeister eine unlautere Rufausbeutung des Markennamens "Ferrari" vorwarf. Das Landgericht Frankfurt gab dem italienischen Autohersteller Recht, in der Revision beim OLG Frankfurt setzte sich jedoch Jägermeister mit seiner Sicht der Dinge durch, was jetzt vom BGH bestätigt wurde.

In ihrer Urteilsbegründung führten die Richter unter anderem aus, dass die Markenrechte durch den Verkauf des Fahrzeugs erschöpft seien, weitere Ansprüche nur dann entstünden, wenn berechtigte Interessen des Markeninhabers der weiteren Verwendung widersprächen. Die Zurverfügungstellung eines fremden Produkts im Rahmen eines Preisrätsels für sich allein falle jedenfalls nicht darunter. Da auch die Gestaltung der Werbung und insbesondere die Anbringung des Sponsorlogos für einen verständigen Durchschnittsverbraucher völlig ersichtlich nur als Hinweis diente, Jägermeister als generösen Sponsor zu kennzeichnen, liege auch keine unlautere Rufausbeutung vor (BGH, Az.: I ZR 29/03). (Auto-Reporter.net/PS Automobil-Report)

Social Share: