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221105 NLS 02 JF 0672clFalschparker sind ein Ärgernis, besonders dann, wenn auf einem privaten Parkplatz ein fremdes Fahrzeug abgestellt wird - wer zahlt aufgrund rechtlicher Gründe

Falschparker sind ein Ärgernis, doch besonders ärgerlich ist, wenn auf einem privaten Parkplatz ein fremdes Fahrzeug abgestellt wird. Parkraum ist oft Mangelware, was manchen Autofahrer notgedrungen dazu verleitet, auf einem Privatgrundstück zu parken. Geschieht dies im öffentlichen Raum, so ist dies eine Angelegenheit für die Behörden, die den Falschparker zur Kasse bitten oder direkt abschleppen lassen. Doch auf einem Privatparkplatz haben Ordnungskräfte keine Befugnis. Nur der Eigentümer kann das Abschleppen veranlassen. Doch viele sind verunsichert, was die Übernahme der Kosten für das Abschleppen angeht. In diesem Artikel wird betrachtet, was beim Abschleppen eines Falschparkers zu beachten ist und wer für die beim Abschleppen entstehenden Kosten aufkommen muss.

Keine Scheu vor dem Abschleppen von Falschparkern auf privaten Parkplätzen

Falschparker blockieren die eigene Einfahrt, Besucherparkplätze oder Kundenparkplätze. Sie sind nicht nur ein Ärgernis, sondern können manchen Grundstücksbesitzer durchaus in die Bredouille bringen. Beispielsweise, wenn eigene Interessen aufgrund des Falschparkers nicht wahrgenommen werden können. So mancher Parkplatzeigentümer ist geneigt, dieses Übel einfach hinzunehmen, weil er sich vor Ärger, Aufwand und Kosten scheut, die vermeintlich entstehen, wenn er das Abschleppen eines falsch geparkten Fahrzeugs in die Wege leitet. Eine unbegründete Angst, denn die Kosten für das Abschleppen muss in jedem Fall der Falschparker übernehmen. Die Voraussetzung ist allerdings, dass der private Parkplatz eindeutig und erkennbar als ,0solcher ausgewiesen und gekennzeichnet ist. Dazu dienen beispielsweise bauliche Abgrenzungen wie Tore, Schranken und Zäune oder aber entsprechende Schilder, die auf ein Parkverbot hinweisen.

Der Fahrzeughalter ist verpflichtet, sein abgestelltes Fahrzeug unmittelbar vom Grundstück zu entfernen

Grundstückseigentümer oder Mieter müssen Falschparken nicht hinnehmen und auch nicht einen bestimmten festgelegten Zeitraum warten, bis der Fahrzeughalter sein Auto vom privaten Parkplatz entfernt, denn Fahrzeughalter sind verpflichtet widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge sofort vom Grundstück zu entfernen. Es darf sofort abgeschleppt werden, hat der Bundesgerichtshof entschieden, völlig unabhängig davon, ob sich der Falschparker seines Fehlers bewusst ist oder nicht. 221105 NLS 02 JF 0674clIm Motorsport (hier im Bild die NLS)  kommt das Bergefahrzeug wenn ein Auto abgestellt wird, doch wer zahlt das Abschleppen von einem Privatparkplatz ? - Foto: Joe Frantzen / Agentur Autosport.at In diesem Fall greift die sogenannte Regelung aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, die "Geschäftsführung ohne Auftrag" genannt wird. Dennoch ist es sinnvoll, den Autobesitzer vor dem Abschleppen auf sein Falschparken hinzuweisen, denn Einsicht und das sofortige Räumen des Parkplatzes nimmt wesentlich weniger Zeit in Anspruch, als zu warten, bis ein Abschleppdienst tätig wird. In der Regel tritt der Grundstücksbesitzer beim Abschleppunternehmen in Vorkasse und lässt sich die Kosten vom Fahrzeughalter ersetzen. Dies wurde vom Bundesgerichtshof anhand eines Grundsatzurteils festgelegt.

Kein Risiko bei der Beitreibung der Kosten für das Abschleppen

Denn der Fahrzeugbesitzer bekommt sein Auto erst dann zurück, wenn er sämtliche Kosten für das Abschleppen vollständig beglichen hat. Grundstücksbesitzer müssen sich deshalb keine Gedanken darüber machen, ob sie ein Risiko eingehen, wenn sie beispielsweise bei dem Abschleppunternehmen in Vorkasse treten. Zahlungsunwillige Falschparker gibt es praktisch nicht, denn selbst der Aufenthaltsort des Autos bleibt ihm unbekannt. So ist es auch nicht möglich, dass das Fahrzeug unberechtigterweise mit einem Zweitschlüssel vom Aufbewahrungsort abgeholt wird, bevor die vollständige Kostenübernahme erfolgt. Aus diesem Grund ist es deshalb wichtig, dass ein seriöser Abschleppdienst beauftragt wird, der das Fahrzeug sicher in Verwahrung und unter Verschluss nimmt.

Falsch geparkte Autos müssen nicht sofort abgeschleppt werden

Der Grundstücksbesitzer entscheidet, zu welchem Zeitpunkt ein falsch abgestelltes Auto abgeschleppt wird. Diese Regelung bringt Vorteile mit sich, denn auch, wenn ein Grundstücksbesitzer oder Mieter erst nach einigen Tagen ein Unternehmen mit dem Abschleppen beauftragt, besteht Anspruch auf Kostenersatz für den Auftraggeber. Es sind Fälle bekannt, in denen Fahrzeuge erst nach 14 Tagen abgeschleppt wurden und die Autobesitzer deshalb gegen die Kostenübernahme geklagt hatten. Doch ein Amtsgericht wies diese Klage mit der Begründung ab, der Fahrzeughalter sei auf einen unbegrenzten Zeitraum hin in der Pflicht, sein Fahrzeug zu entfernen.

Abschleppen, wenn die Parkzeit überschritten wird

Auf Kundenparkplätzen sind die einzelnen Parkplätze häufig mit einem Schild versehen, auf dem die höchstzulässige Parkzeit auf dem Grundstück angegeben ist. Zudem kann das Parken mit bestimmten Auflagen für den Parkenden verbunden sein. Beispielsweise darf nur geparkt werden, wenn in bestimmten Läden eingekauft wird. Diese Regelungen werden häufig ignoriert oder nicht ernst genommen. Doch sie sind für den Parkenden verbindlich, denn wenn die Parkzeit überschritten oder eine mit dem Parken verbundene Auflage nicht eingehalten wird, kann das Fahrzeug direkt abgeschleppt werden.

Ist Abschleppen lassen wirklich sinnvoll?

Falschparker abschleppen zu lassen ist in bestimmten Fällen notwendig, aber auch wenn keine Notwendigkeit besteht, empfiehlt es sich, aus Gründen der Abschreckung abschleppen zu lassen. In der Regel ist es so, dass konsequentes Abschleppen dazu führt, dass weniger Autofahrer ungerechtfertigt den Parkplatz in Anspruch nehmen.

Es können Vertragsstrafen beim Falschparken fällig werden

Wer auf Privatparkplätzen mit höchstzulässiger Parkzeit länger als ausgewiesen verweilt, muss nicht abgeschleppt werden, sondern kann ebenso gut mit einer Vertragsstrafe belegt werden, die teilweise bis zu 40 Euro betragen kann. Der Parkplatzbesitzer kann die Höhe der Vertragsstrafe eigenständig festlegen, doch müssen die Kosten im Verhältnis zum Aufwand stehen und können nicht in x-beliebiger Höhe festgelegt werden. Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen wird im Einzelfall entschieden.

Diverse Unternehmen bieten eine umfassende Parkplatzkontrolle an

Diese Dienstleistungen nehmen beispielsweise Supermärkte und Einkaufszentren gerne in Anspruch. Die Parkräume werden von einem darauf spezialisierten Unternehmen in regelmäßigen Abständen oder rund um die Uhr kontrolliert. Falsch abgestellte Fahrzeuge werden entweder abgeschleppt oder mit einer Parkgebühr belegt. Für einen Grundstücksbesitzer eine verlockende Option, weil er sich um nichts kümmern und bei den Abschleppkosten nicht in Vorkasse treten muss. Er tritt seine Forderung einfach an das Unternehmen ab, dass eigenständig handelt.

Probleme bei der Kostenübernahme für das Falschparken für den Parkplatzbesitzer

Werden Parkplätze von externen Unternehmen überwacht, kann dies für Falschparker sehr teuer werden, denn nicht jedes Unternehmen handelt seriös. Einige verlangen vom Falschparker unverhältnismäßig hohe Gebühren für das Abschleppen. So sind Fälle bekannt, bei denen das Abschleppen nahezu 400 Euro gekostet hat. Allerdings an einem Feiertag, doch auch werktags sind Kosten bis zu 250 Euro nicht unüblich und selbst die Vorbereitungen zum Abschleppen kann noch mehr als 100 Euro betragen.

Bei überzogenen Forderungen haben Falschparker gute Chancen bei Gericht

Im Zweifelsfall muss von der Parkraumüberwachung bewiesen werden, dass solch hohe Kosten gerechtfertigt und auch tatsächlich entstanden sind. Doch ein Grundsatzurteil dazu gibt es bisher nicht. Die Rechnungsprüfung findet vor Gericht statt und einzelne Gerichte haben bei identischem Sachverhalt völlig unterschiedlich entschieden. Beispielsweise kam ein Gericht zu dem Schluss, dass vom Falschparker nur die Kosten zu ersetzen sind, die in der Umgebung üblicherweise für das Abschleppen anfallen. Ein anderes Amtsgericht gab dem Überwachungsunternehmen recht, aber kürzte die Gesamtsumme erheblich. Deshalb ist es sinnvoll, dass nur ein seriöser Abschleppdienst beauftragt wird.

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